Krisenstab erinnert nochmals an Regeln der Landesverordnung
Der Bottroper Corona-Krisenstab hat daran erinnert, dass die Quarantäneverordnung des Landes drei Bereiche definiert, in denen automatisch eine Quarantäne anzutreten ist, auch wenn die lokalen Behörden das nicht ausdrücklich angeordnet haben.
Nach der Verordnung sind alle Personen, bei denen wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Corona-Schnelltest ein “PCR-Test” vorgenommen wird, verpflichtet, sich umgehend bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Personen, bei denen durch einen “PCR-Test” eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wird, sind ebenfalls verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne endet frühestens nach zehn Tagen und auch nur, wenn seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr bestehen.
Die Haushaltsangehörigen von positiv getesteten Personen sind nach der Verordnung verpflichtet, sich für 14 Tage ab Vornahme des Tests bei der infizierten Person in Quarantäne zu begeben und unverzüglich Kontakt mit dem lokalen Gesundheitsamt aufzunehmen.
In diesen genannten drei Fällen ergehen nach Mitteilung der Stadtverwaltung städtischerseits keine gesonderten Bescheide. Über die Quarantäne von Personen, die außerhalb des eigenen Haushalts engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das Gesundheitsamt aber weiterhin.
Es ist möglich, die Dauer der Quarantäne von Kontaktpersonen von 14 auf zehn Tage zu verkürzen, wenn ein negatives Ergebnis eines “PCR-Tests” oder Corona-Schnelltests vorliegt. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne darf dabei frühestens zehn Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person erfolgen.
Weitere Informationen zur Sachlage sind im Internet zu finden unter https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#a5bc0df5 und https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201130_quarantanevo.pdf.
Text: Stadt Bottrop