
Die Friedhofsverwaltung der Stadt Bottrop weist darauf hin, dass ab dem 27. Oktober eine grundlegende Abräumung aller Ablageflächen an den anonymen Grabfeldern auf sämtlichen Bottroper Friedhöfen erfolgen wird.
Maßgeblich für die Aufstellung von Dekorationsgegenständen auf Ablageflächen ist § 21 a Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 19.02.2025.
Die Gestaltungsmöglichkeiten auf den Gemeinschaftsgrabfeldern und Gemeinschaftsgrabanlagen sind satzungsgemäß eingeschränkt. Auf den Ablageflächen dürfen ausschließlich kleine Blumengebinde und Grabkerzen aufgestellt werden. Darüber hinausgehende Grabdekorationen sind nicht zulässig. Verwelkter Blumenschmuck und abgebrannte Grabkerzen sind von den Aufstellern unverzüglich selbst zu entfernen. Erfolgt dies nicht, ist die Stadt Bottrop berechtigt, diese sowie unzulässige Grab- und Grabmalanlagen ohne Vorankündigung ersatz- und entschädigungslos zu beseitigen.
In der Vergangenheit wurde das Aufstellen einzelner Gegenstände geduldet, da dies jedoch nun überhandgenommen hat und sich daraus eine erhebliche Verkehrssicherungsbeeinträchtigung ergeben hat, besteht nun ein dringender Handlungsbedarf der Friedhofsverwaltung hinsichtlich der Durchsetzung der Friedhofssatzung.
Bisher erfolgten Abräumungen in unregelmäßigen, längeren Zeitabständen. Zur besseren Planbarkeit für Angehörige und zur Vermeidung einer Anhäufung satzungswidriger Dekorationsgegenstände werden künftige Abräumungen der Ablageflächen regelmäßig – etwa alle zwei Wochen – durchgeführt.
Eine Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist nicht möglich. Zum einen fehlen geeignete Lagerkapazitäten, zum anderen können Besitzansprüche an einzelnen Dekorationsgegenständen durch die Friedhofsverwaltung nicht eindeutig geklärt werden. In der Satzung wird auf die ersatz- und entschädigungslose Entfernung hingewiesen. In der Vergangenheit führte die Rückgabe von abgeräumten Gegenständen häufig dazu, dass diese wieder widerrechtlich aufgestellt wurden. Zur Durchbrechung dieses Kreislaufes sieht die Friedhofsverwaltung sich zur Durchsetzung der Satzungsregelungen gezwungen.
Eine spezifische Unterrichtung aller Personen vor der Abräumung ist der Friedhofsverwaltung aufgrund der Vielzahl leider nicht möglich. Zudem stellen neben den Nutzungsberechtigten auch andere, unbekannte Personen (Freunde, Familie etc.) Gegenstände dort ab.
(c) Text: Stadt Bottrop, Symbolbild/Headline: Wir lieben Bottrop