
Stadt Bottrop reagiert auf Rechtsunsicherheit rund um die Grundsteuerreform
Die Stadt Bottrop wird in diesem Jahr zum ersten Mal Bescheide über die Grundbesitzabgaben verschicken, dabei aber einen wichtigen Posten – nämlich die Grundsteuer – auslassen. Grund ist der Rechtsstreit und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025. Die Steuerpflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer entfällt in diesem Jahr zwar nicht, allerdings hat die Stadt Bottrop für 2026 noch keine Grundsteuern festgesetzt.
Da der Stadt Bottrop die Rechtsgrundlage derzeit zu unsicher scheint, hält sie diesen Weg für besser, als das Risiko in Kauf zu nehmen, dass tausendfach einmal erstellte Bescheide im Nachhinein korrigiert werden müssten. Auch möchte die Stadt Klagen im Stadtgebiet vermeiden. Die Grundsteuerbescheide können daher erst im weiteren Verlauf des Jahres erstellt und verschickt werden.
Zum Hintergrund
Zum 1. Januar 2025 ist bundesweit eine umfassende Reform der gesetzlichen Grundlagen zur Berechnung der Grundsteuer in Kraft getreten. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, mit der die bis dahin geltenden Regelungen als verfassungswidrig eingestuft wurden. Der Gesetzgeber war verpflichtet, eine neue, verfassungskonforme Grundlage zu schaffen.
Im Zuge der Grundsteuerreform 2025 kam es landesweit zu intensiven Diskussionen über deren Auswirkungen, insbesondere aufgrund teilweise deutlich gestiegener Mietnebenkosten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat daraufhin mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz die Möglichkeit eröffnet, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nicht-Wohngrundstücke festzulegen.
Der Rat der Stadt Bottrop hat auf dieser Grundlage beschlossen, dieses optionale Hebesatzmodell ab dem 1.Januar 2025 anzuwenden. Die Hebesätze wurden auf 619 Prozent für Wohngrundstücke und auf 1.163 Prozent für Nicht-Wohngrundstücke festgesetzt.
Verwaltungsgerichturteilt stoppt Bescheide in vier Städten
Am 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in vier Einzelfallklagen entschieden, dass solche Hebesatzdifferenzierungen in den jeweils beklagten kommunalen Satzungen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Eigentümer hatten in Dortmund, Gelsenkirchen, Bochum und Essen gegen die Verwaltung geklagt und recht bekommen.
Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Hebesatzsatzung der Stadt Bottrop rechtlich angreifbar ist. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; nach aktuellem Stand ist von einer Revision oder Sprungrevision auszugehen.
Die konkreten rechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Grundsteuererhebung der Stadt Bottrop lassen sich derzeit noch nicht abschließend bewerten. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen zwar seit Kurzem vor, befinden sich jedoch noch in der rechtlichen Prüfung.
Aufgrund dieser bestehenden Rechtsunsicherheit hat die Stadt Bottrop entschieden, über das weitere Vorgehen sowie über gegebenenfalls neu festzulegende Hebesätze erst im Laufe der ersten Jahreshälfte 2026 zu entscheiden.
Unabhängig davon erhalten die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu Beginn des Jahres 2026 wie gewohnt ihren Grundbesitzabgabenbescheid. In diesem Bescheid werden zunächst keine Grundsteuerbeträge festgesetzt, sondern ausschließlich die grundstücksbezogenen Gebühren (z. B. für Abfall, Abwasser oder Straßenreinigung) veranlagt. Der Bescheid enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Festsetzung der Grundsteuer zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2026 nachgeholt wird.
Die Stadt Bottrop bittet alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Hinweise und Erläuterungen in den Bescheiden aufmerksam zu beachten.
Insbesondere ist es nicht erforderlich, aufgrund der zunächst fehlenden Grundsteuerfestsetzung Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid einzulegen, da die Grundsteuerfestsetzung zu einem späteren Zeitpunkt von Amts wegen erfolgt.
(c) Text: Stadt Bottrop, Symbolbild: Wir lieben Bottrop