Abfälle gehören nicht ins Osterfeuer – Hohe Geldstrafen drohen

Stadtverwaltung gibt Hinweise zu Verhaltensregeln

 

Das Verbrennen von Abfällen in Osterfeuern ist eine Ordnungswidrigkeit. Darauf weist die Stadtverwaltung mit Blick auf das kommende Feiertags-Wochenende hin. Die rechtliche Lage ist dabei eindeutig: Osterfeuer, bei denen Gegenstände des Haus- bzw. Sperrmülls verbrannt werden, können nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Beim Abbrennen eines Osterfeuers sind zudem weitere Punkte zu beachten: Nach Auskunft der Stadtverwaltung dürfen nur unbehandelte Hölzer und pflanzliche Stoffe wie Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.

 

Das Feuer ist ständig von einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Feuerstelle erst verlassen, wenn das Feuer vollständig erloschen ist.

 

Auch Selbstverständlichkeiten sollten nicht vergessen werden: Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug muss verhindert werden. Wer den Baum- und Strauchschnitt schon über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet liegen hat, muss das Material kurz vor dem Anzünden umschichten. Denn viele Tierarten, wie der Igel, richten sich in solchen Haufen gerne einen Nistplatz ein. Auch die Windrichtung ist zu beachten.

 

Es sind nur Osterfeuer zugelassen, die zuvor beim Fachbereich Umwelt und Grün der Stadt Bottrop angezeigt wurden. Ein nicht angezeigtes Osterfeuer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Fachbereich Umwelt und Grün wird wie in jedem Jahr die Osterfeuer stichprobenartig kontrollieren.

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