Wohnungsvermieter können Antrag auf Grundsteuerteilerlass stellen

In vier Wochen ist für Wohnungsvermieter ein wichtiger Termin: Denn bis jeweils Ende März eines Folgejahres können sie einen Antrag auf Grundsteuerteilerlass für das Vorjahr stellen, wenn im Vorjahr die Wohnung leer stand oder die Mieten nicht oder nur teilweise gezahlt wurden.

Sind die tatsächlichen Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger als die übliche Jahreskaltmiete (die Experten sprechen von Jahresrohmiete), so wird auf Antrag die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen.

Wurden gar keine Erträge erzielt, ist die Grundsteuer sogar in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Dabei ist nicht entscheidend, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundstückeigentümers sind, und der Grundsteuererlass ist auch nicht vom Ermessen des Sachbearbeiters abhängig. Zu beachten ist, dass sich eine Ertragsminderung immer auf das Gesamtobjekt bezieht.

Weitere Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Steuerpflichtige diese erhebliche Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Er muss also nachweisen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig bemüht hat, Mieter für seine Immobilie zu finden. Dies kann beispielsweise durch die Beauftragung eines Maklers oder durch die Schaltung diverser Anzeigen in Massenmedien, in einer Zeitung oder im Internet nachgewiesen werden.

Text (c) Stadt Bottrop

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