Große Teile des Einzelhandels müssen ebenso geschlossen bleiben, wie die Gastronomie

Am Montagabend (16. März) hat die Bundeskanzlerin erklärt, sie habe sich mit den Bundesländern über ein einheitliches Vorgehen zur weiteren Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Danach waren unter anderem Einzelhandelsgeschäfte zu schließen. Daraufhin hat die Stadt Bottrop eine entsprechende Umsetzung vorbereitet, gleichzeitig aber auf eine dahingehende Weisung des Landes NRW gewartet. Diese Weisung ist am späten Nachmittag des 17. März erfolgt. Zur großen Überraschung aller kommunalen Behörden in NRW ist diese Weisung weit hinter die Ankündigungen der Bundeskanzlerin zurückgefallen. In Folge haben alle kommunalen Behörden und auch die Stadt Bottrop sehr heftig in der Sache beim Land interveniert. Gegen 22 Uhr hat das Land reagiert und eine neue Anweisung erlassen, nach der nunmehr doch die Einzelhandelsbetriebe ab dem 18. März zu schließen waren. „Das dadurch entstandene ‚Hin und Her‘ beruht ausschließlich auf dem inkonsequenten Vorgehen der Landesregierung“, wird seitens der Stadtverwaltung betont.

So hat heute (18. März) der Krisenstab der Stadt Bottrop entschieden, die Allgemeinverfügung vom 16. März wieder aufzuheben und neue Regelungen für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote zu erlassen. Das bedeutet nun: Ab morgen (19. März) dürfen nur noch Geschäfte des Einzelhandels öffnen, die die Grundversorgung der Bevölkerung aufrechterhalten. Außerdem ist der Betrieb von Gastronomie einzustellen. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020.

Grundlage der neuen Verfügung bleibt, dass alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowohl im geschlossenen Raum als auch unter freiem Himmel untersagt sind. Dadurch soll die Ausbreitung des Coronavirus im Stadtgebiet verzögert werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind notwendige Veranstaltungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Dazu gehören zum Beispiel Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen und auf denen ausschließlich Lebensmittel angeboten werden.

Weiterhin geöffnete Betriebe und Angebote:
Folgende Betriebe bleiben laut der neuen Allgemeinen Verfügung für Bottroper Bürgerinnen und Bürger geöffnet, um die Grundversorgung aufrecht zur erhalten:
• Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel anbieten
• Wochenmärkte (nur für Lebensmittel),
• Lieferdienste, Getränkemärkte,
• Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen, Poststellen,
• Friseure, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird zudem bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Eine Öffnung der oben genannten Einrichtungen darf nur unter der strikten Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen. Im Betrieb müssen deutlich sichtbare Aushänge mit Hinweisen zur Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de/covid-19) angebracht werden.

Der Zutritt zu den Betriebsstätten und die Bedienung im Betrieb ist nach den jeweiligen Verhältnissen und Erfordernissen vor Ort so anzupassen, dass Warteschlangen vermieden werden.
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben – unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen – geöffnet.

Wichtig also: Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht unter die oben aufgezählten Betriebe fallen, sind zu schließen.

Alle weiteren Einrichtungen und Angebote sind ab sofort zu schließen beziehungsweise einzustellen. Weitergehende Informationen sind zu finden in der Allgemeinverfügung unter: https://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/2020/2020-026_218369.php

Schließung von Schank- und Speisewirtschaften jeder Art:
Eine weitergehende Regelung gibt es nun auch mit Blick auf die Gastronomiebetriebe in der Stadt, die ebenfalls ab morgen (19. März) geschlossen bleiben müssen. Sonderregelungen gibt es für den „Außer-Haus-Verkauf“, der weiterhin bestehen bleiben kann. Das heißt, dass ein reiner Lieferservice weiterhin möglich ist, jedoch keine Abholung am Gastronomiebetrieb. Die „Drive-In“-Verkaufsschalter in Bottrop dürfen nicht weiter betrieben werden. Vorrausetzung für den weiteren Betrieb dieser Angebote ist jedoch auch die strikte Einhaltung der Hygienemaßnahmen und die Sicherstellung der notwendigen „Zwei-Meter-Abstände.“

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